Das Hertensteiner Programm

Das nachfolgende Programm wurde bei der internationalen Tagung aller gleichgerichteten europäischen Einigungsbewegungen in Hertenstein (Schweiz) am 21. September 1946 einstimmig angenommen und ist für alle europäischen Gliederungen und Verbände der “Europa-Union” obligatorisch.

  • Eine auf föderativer Grundlage errichtete europäische Gemeinschaft ist ein notwendiger und wesentlicher Bestandteil jeder wirklichen Weltunion.
  • Entsprechend den föderalistischen Grundsätzen, die den demokratischen Aufbau von unten nach oben verlangen, soll die europäische Völkergemeinschaft Streitigkeiten, die zwischen ihren Mitgliedern entstehen können, selbst schlichten.
  • Die Europäische Union fügt sich in die Organisation der Vereinten Nationen ein und bildet eine regionale Körperschaft im Sinne des Artikels 52 der Charta.
  • Die Mitglieder der Europäischen Union übertragen einen Teil ihrer wirtschaftlichen, politischen und militärischen Souveränitätsrechte an die von ihnen gebildete Föderation.
  • Die Europäische Union steht allen Vökern europäischer Wesensart, die ihre Grundgesetze anerkennen, zum Beitritt offen.
  • Die Europäische Union setzt die Rechte und Pflichten ihrer Bürger in der Erklärung der Europäischen Bürgerrechte fest.
  • Diese Erklärung beruht auf der Achtung vor dem Menschen in seiner Verantwortung gegenüber den verschiedenen Gemeinschaften, denen er angehört.
  • Die Europäische Gemeinschaft sorgt für den planmäßigen Wiederaufbau und die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Zusammenarbeit sowie dafür, das der technische Fortschritt nur im Dienste der Menschheit verwendet wird.
  • Die Europäische Union richtet sich gegen niemand und verzichtet auf jede Machtpolitik, lehnt es aber auch ab, Werkzeug irgendeiner fremden Macht zu sein.
  • Im Rahmen der Europäischen Union sind regionale Unterverbände, die auf freie Übereinkunft beruhen, zulässig und sogar wünschenswert.
  • Nur die Europäische Union wird in der Lage sein, die Unversehrtheit des Gebietes und die Bewahrung der Eigenart aller ihrer Völker, größer wie kleiner, zu sichern
  • Durch den Beweis, daß es seine Schicksalsfrage im Geiste des Föderalismus selbst lösen kann, soll Europa seinen Beitrag zum Wiederaufbau und zu einem Weltbau der Völker leisten.


    Unserer schwäbischer Satzung fehlt der vom Landesverband im §7(3) und §8(2) vorgeschriebene Vorrangparagraph. Daher werden wir demnächst eine Satzungsänderung beschließen müssen. Dies wollen wir zum Anlass nehmen evtl. weitere Änderungen und Verbesserungen unserer schwäbischer Satzung vorzunehmen. Vorschläge sind Willkommen!


    SATZUNG DER EUROPA-UNION
    BEZIRKSVERBAND SCHWABEN e.V. vom 12.5.95

    §1 PROGRAMM UND ZIEL

    (1) Der Bezirksverband Schwaben der Europa-Union - im folgenden Bezirksverband genannt - tritt als ordentliches Mitglied der Europa-Union Deutschland (Hauptverband) und des Landesverbandes Bayern der Europa-Union für die Schaffung der Vereinigten Staaten von Europa auf föderativer und demokratisch-rechtsstaatlicher Grundlage ein.

    (2) Die Europa-Union bekennt sich zum “Hertensteiner Programm“ vom September 1946 (Anlage) und arbeitet im Rahmen der Union Europäischer Föderalisten und der Europäischen Bewegung mit anderen Verbänden zusammen, die eine föderative und demokratisch—rechtsstaatliche Vereinigung der europäischen Völker erstreben.

    (3) Die Europa-Union ist eine überparteiliche und überkonfessionelle politische Organisation. Unter voller Wahrung ihrer geistigen, politischen und organisatorischen Unabhängigkeit ist die Europa-Union bestrebt, die öffentliche Meinung, die politischen Parteien, die Parlamente und die Regierungen für die föderative und demokratisch— rechtsstaatliche Vereinigung der europäischen Völker zu gewinnen.

    (4) Die Europa-Union setzt sich zum Ziel, den europäischen Gedanken, die internationale Gesinnung, die Toleranz, die Kultur und die Völkerverständigung zu fördern.

    §2 RECHTSFORM-SITZ-GESCHÄFTSJAHR

    (1) Der Verein führt den Namen “Europa-Union, Bezirksverband Schwaben e . V.“

    (2) Sitz des Vereins ist Augsburg. Der Verein betätigt sich im Gebiet des Regierungsbezirks Schwaben.

    (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    §3 GEMEINÜTZIGKEIT

    (1) Der Bezirksverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 2. Teils, 3.Abschnitt der Abgabenordnung 1977.

    (2) Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Jede auf wirtschaftlichen Gewinn zielende Tätigkeit ist ausgeschlossen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Europa-Union fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    (4) Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Bezirksverbandes nicht mehr als ihre etwaig einbezahlten Kapitalsanteile und den gemeinen Wert ihrer etwa geleisteten Sacheinlagen zurück.

    (5) Bei Auflösung des Bezirksverbandes fällt dessen Vermögen, soweit es etwaige Kapitalanteile oder den gemeinen Wert etwaiger Sacheinlagen der Mitglieder übersteigt, an die Europa-Union Landesverband Bayern e .V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    §4 ERWERB DER MITGLIEDERSCHAFT

    (1) Die Mitgliedschaft im Bezirksverband wird durch die Aufnahme in einen schwäbischen Kreisverband erworben. Diese kann erworben werden

    a) von natürlichen Personen (natürliche Mitglieder)

    b) von Personenvereinigungen sowie juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts (korporative Mitglieder).

     

    §5 ENDE DER MITGLIEDERSCHAFT

     (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Wegzug aus dem Betätigungsgebiet eines schwäbischen Kreisverbandes, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.

    (2) Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich und muss bis spätestens 30. September unter Rückgabe der Mitgliedskarte dem Kreisverband schriftlich mitgeteilt werden.

    (3) Bei Verlegung des Wohnsitzes oder Sitzes eines Mitglieds aus dem Betätigungsgebiet des Kreisverbandes wird die Mitgliedschaft beim Kreisverband beendet und gemäß Satzung des Landesverbandes fortgesetzt.

    (4) Der Ausschluss eines Mitglieds ist zulässig, wenn es gegen die Satzung des Hauptverbandes, des Landesverbandes oder des Kreisverbandes verstößt oder Programm und Ziel der Europa-Union gröblich gefährdet oder durch sein Verhalten das öffentliche Ansehen der Europa-Union schädigt oder trotz Zahlungsaufforderung und Mahnung mit seinem Beitrag in Rückstand von mehr als einem Jahr bleibt.

    (5) Den Ausschluss beschließt der Kreisvorstand mit Zweidrittelmehrheit. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des geschäftsführenden Landesvorstandes.

    (6) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Darlegung der Gründe und Nachweis der Zustimmung des geschäfteführenden Landesvorstandes durch eingeschriebenen Brief oder durch öffentliche Zustellung mitzuteilen. Der Ausschluss wird mit dem Zugang dieser Mitteilung wirksam.

    (7) Das betroffene Mitglied kann binnen einer Frist von einem Monat gegen den Ausschließungsbeschluss Berufung beim Landesschiedsausschuss einlegen.

    §6 ORGANE

    Die Organe des Bezirksverbandes sind

    a) die Bezirksversammlung
    b) der Bezirksvorstand.

    §7 BEZIRKSVERSAMMLUNG

     (1) Die Bezirksversammlung ist das Beschluss- und Kontrollorgan des Bezirksverbandes und bestimmt die Richtlinien seiner Arbeit. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Bezirksvorstandes, den Bericht des Schatzmeisters und den Kassenprüfungsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Bezirksvorstandes.

    (2) In der Bezirksversammlung treten die ordentlich gewählten Delegierten der Kreisverbande zusammen. Jeder Kreisverband kann für je angefangene 25 Mitglieder einen Delegierten entsenden. Maßgebend ist die Zahl der Mitglieder nach dem Stand des drittletzten Monats vor der jeweiligen Bezirksversammlung. Stimmberechtigt sind nur Delegierte, deren Wahl nicht länger als 30 Monate zurückliegt und deren Gliederung die satzungsmäßigen Beiträge an den Bezirksverband abgeführt hat.

    (3) Die Bezirksversammlung wählt

    a) den Bezirksvorstand,

    b) die Delegierten für die Landesversammlung

    c) zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören.

    (4) Die Bezirksversammlung wird vom Bezirksvorsitzenden mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Delegierten oder vom Landesvorstand schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Bezirksvorsitzenden beantragt wird.

    (5) Die Bezirksversammlung bestimmt einen Protokollführer, der über ihre Beschlüsse eine Niederschrift führt. Die Niederschrift ist vom Bezirksvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

    §8 BEZIRKSVORSTAND

    (1) Der Bezirksvorstand leitet die Arbeit des Bezirksverbandes. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Bezirksversammlung zuständig und verantwortlich.

    (2) Der Bezirksvorstand besteht aus

    a) dem Bezirksvorsitzenden,

    b) mindestens einem stellvertretenden Bezirksvorsitzenden,

    c) dem Schatzmeister

    d) den gewählten 7 Beisitzern.

    e) dem Bezirksvorsitzende der Jungen Europäer.

    (3) Die gewählten Vorstandsmitglieder können bis zu vier weitere Mitglieder in den Vorstand kooptieren.

    (4) Der Bezirksvorstand soll einen Bezirksgeschäftsführer bestellen. Dieser gehört mit vollen Rechten dem Vorstand an, solange er ehrenamtlich tätig und Mitglied der Europa-Union ist.

    (5) Der Bezirksvorsitzende und dessen Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne des BGB. Jeder von ihnen vertritt den Bezirksverband alleine gerichtlich und außergerichtlich.

    §9 VERSAMMLUNGEN, ABSTIMMUNGEN, WAHLEN

    (1) Versammlungen sind, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen. Bei Versammlungen, die Satzungsänderungen oder Wahlen zum Gegenstand haben, beträgt die Frist mindestens zwei Wochen. Maßgebend für den Fristbeginn ist das Datum des Poststempels. Der Einladung ist der Entwurf der Tagesordnung und etwa vorliegende schriftliche Anträge beizufügen.

    (2) Eine Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

    (3) Sämtliche Wahlen gelten für die Dauer von 2 Jahren. Ersatz- und Neuwahlen sind zulässig.

    (4) Wählbar ist jedes natürliche Mitglied, das mindestens 6 Monate der Europa-Union angehört. Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses des Bezirksvorstandes mit Zweidrittelmehrheit.

    §10 MITGLIEDERBEITRAG, SPENDEN

    (1) Der jährliche Mindestbeitrag der natürlichen Mitglieder setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag, der von der Landesversammlung festgesetzt wird, und dem an den Hauptverband abzuführenden Beitragsanteil. Der Kreisverband kann einen höheren Mitgliedsbeitrag festsetzen.

    (2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Mitglieder wird von Fall zu Fall mit dem Mitglied vereinbart.

    (3) Die Mitgliedsbeiträge der korporativen Mitglieder werden wie die der natürlichen Mitglieder aufgeteilt. Die Mitgliedsbeiträge der Gebietskörperschaften stehen, soweit der Mindestbeitrag überschritten wird, je zur Hälfte dem Kreisverband und dem Landesverband zu.

    (4) Der Kreisvorstand kann mit Zustimmung des geschäftsführenden Landesvorstandes den Mitgliedsbeitrag in begründeten Fällen bis auf die Hälfte ermäßigen. Die abzuführenden Beitragsanteile ermäßigen sich entsprechend.

    (5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden bereits geleistete Beiträge nicht zurückerstattet.

    (6) Spenden von Gebietskörperschaften werden wie Mitgliedsbeiträge behandelt, soweit sie nicht zweckgebunden gegeben werden. Im übrigen verbleiben Spenden beim Bezirksverband, soweit nichts anderes vereinbart ist.

    §11 SATZUNGSÄNDERUNGEN, AUFLÖSUNG

    (1) Satzungsänderungen können nur durch die Bezirksversammlung mit mindestens Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden.

    (2) Über die Auflösung des Bezirksverbandes entscheidet die Bezirksversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

    (3) Durch Beschluss des geschäftsführenden Landesvorstandes kann der Bezirksverband aufgelöst werden, wenn die Zahl seiner Kreisverbände auf weniger als zwei sinkt.

    §12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    (1) Die Bestimmungen der Hauptsatzung der Europa-Union Deutschland e.V., Bonn, und der Satzung der Europa-Union Landesverband Bayern e.V., München, werden vom Bezirksverband anerkannt.

    (2) Diese Satzung wird am 12.5.95 verabschiedet und tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.

    Augsburg, den 12.5.95

     

    Europa Hymne

    Text Friedrich Schiller
    Musik: Ludwig van Beethoven

    1. Freude, schöner Götterfunken, Tochter aus Elysium!
    Wir betreten feuertrunken, Himmlische, dein Heiligtum.
    Deine Zauber binden wieder, was die Mode streng geteilt,
    alle Menschen werden Brüder, wo ein sanfter Flügel weilt.
    Seid umschlungen, Millionen! Diesen Kuss der ganzen Welt!
    Brüder, überm Sternenzelt muss ein lieber Vater wohnen!

    2. Wem der große Wurf gelungen,
    eines Freundes Freund zu sein, wer ein holdes Weib errungen,
    mische seinen Jubel ein! Ja, wer auch nur eine Seele
    sein nennt auf dem Erdenrund! Und wer´s nie gekonnt,
    der stehle weinend sich aus diesem Bund!
    Was den großen Ring bewohnet, huldige der Sympathie!
    Zu den Sternen leitet sie, wo der Unbekannte thronet.

    3. Freude trinken alles Wesen an den Brüsten der Natur,
    alle Guten, alle Bösen folgen ihrer Rosenspur.
    Küsse gab sie uns und Reben, einen Freund, geprüft im Tod;
    Wollust ward dem Wurm gegeben,
    und der Cherub steht vor Gott. Ihr stürzt nieder, Millionen?
    Ahnest du den Schöpfer, Welt? Such ihn überm Sternenzelt,
    über Sternen muss er wohnen.

Europa-Union

Bezirksverband Schwaben e. V.